Aktuelles

Satzung des BSC

§ 1 Name, Sitz und Zweck
1.) Der am 15.05.1980 in Bottrop gegründete Bogensportverein, führt den Name „Bogensport-Club 1980 e.V.“
Der Verein hat seinen Sitz in Bottrop. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bottrop eingetragen.
2.) Der Verein ist Mitglied des Deutschen Schützenbundes, eines Landesschützenbundes, des Landessportbundes, des Stadtsportbundes und ist der Sporthilfe angeschlossen.
3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar insbesondere durch die Pflege und Förderung des Amateursports. Zu den Hauptvereinszwecken gehören die Pflege und Förderung der Leibesübungen, sowie die des Schießsports mit Pfeil und Bogen und die Jugendarbeit.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftschaftliche Zwecke.
Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Aufwendungen, die von Amtsträgern oder Mitgliedern im Interesse des Vereins gemacht werden, können erstattet werden.

§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft
1.) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2.) Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.

§ 3 Verlust der Mitgliedschaft
1.) Die Mitgliedschaft erlischt durch:

a.) Austritt
b.) Formellen Ausschluss aus den Verein
c.) Tod des Mitgliedes
2.) Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.
3.) Ein Mitglied kann erst nach vorheriger Anhörung durch die Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden:
a.) wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen
b.) wegen Zahlungsrückständen mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung
c.) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereines oder groben unsportlichen Verhaltens.
d.) wegen unehrenhafter Handlungen

Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreibebrief zuzustellen.

§ 4 Maßregelungen
Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Gesamtvorstandes verstoßen, können nach vorheriger Anhörung durch die Mitgliedversammlung vom Gesamtvorstand folgende Maßnahmen verhängt werden.

a.) Verweis
b.) angemessene Geldstrafe
c.) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.

Der Bescheid über die Maßregelung ist mit Einschreibebrief zuzustellen.

§ 5 Beiträge
1.) Der monatliche Mitgliedsbeitrag, sowie außerordentliche Beiträge werden jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt.
2.) Die Mitglieder erhalten keinen Gewinnanteil und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mittel des Vereins.

§ 6 Stimmrecht und Wählbarkeit
1.) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 16.Lebensjahr. Bei der Wahl des Jugendleiters steht das Stimmrecht allen Mitgliedern des Vereins vom vollendeten 14.Lebensjahr an zu.
2.) Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste jederzeit teilnehmen.
3.) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Das Stimmrecht eines Minderjährigen wird durch seine gesetzlichen Vertreter ausgeübt. Der Minderjährige kann persönlich abstimmen, wenn er vor Beginn der Abstimmung eine schriftliche Ermächtigung seiner gesetzlichen Vertreter vorlegt.
4.) Gewählt werden können alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.

§ 7 Vereinorgane
Organe des Vereins sind:
a.) die Mitgliederversammlung
b.) der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung
1.) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2.) Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist erneute Abstimmung erforderlich. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidrittel der erschienen stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden.
3.) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es

a.) der Vorstand beschließt oder wenn es
b.) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.

4.) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Gesamtvorstand. Sie geschieht in Form einer schriftlichen Einladung an alle Mitglieder. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von 14 Tagen liegen.
5.) Mit der Einberufung zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:

a.) Bericht des Vorstandes
b.) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
c.) Entlastung des Vorstandes
d.) Wahlen, soweit diese erforderlich sind
e.) Beschlussfassung über vorliegende Anträge
f.) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und außerordentliche Beiträge.
6.) Anträge können gestellt werden:
a.) von Mitgliedern
b.) vom Vorstand

7.) Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge vor Verabschiedung der Tagesordnung vorgeschlagen worden sind.
8.) Geheime Abstimmung erfolgt nur, wenn mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder es beantragen.

§ 9 Vorstand
1.) der Vorstand arbeitet:
a.) als geschäftsführender Vorstand: bestehend aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassierer
b.) als Gesamtvorstand: bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand, dem Schriftführer, dem Platzwart und stellvertretenden Platzwart, dem Sportwart, dem Jugendleiter und dem Pressewart.
2.) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innerverhältnis des Vereins darf der stellvertretende Vorsitzende seine Vertretermacht nur ausüben, wenn der 1, Vorsitzende verhindert ist.
3.) Der Jugendleiter wird in der Mitgliederversammlung gewählt (vgl. § 6 Ziff.1 der Satzung)
5.) Der Gesamtvorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen werden von dem Vorsitzenden geleitet. Er tritt zusammen wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Vorstandsmitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandmitglieder anwesend ist. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
5.) Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören:

a.) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
b.) die Bewilligung von Ausgaben
c.) die Aufnahme eines neuen Mitglieds
d.) die Durchführung des Ausschlussverfahrens nach Beschluss der Mitgliederversammlung.

6.) Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die auf Grund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Er erledigt außerdem Aufgaben, deren Behandlung durch den Gesamtvorstand nicht Notwendig ist. Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes laufend zu informieren.

§ 10 Protokollieren der Beschlüsse
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 11 Wahlen
Die Mitglieder des Vorstandes und die Kassenprüfer werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben so lange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.

§ 12 Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassierer.

§ 13 Auflösung des Vereins
1.) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.
2.) Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es

a.) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von Dreiviertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder
b.) von Zweidrittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

3.) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist geheim durchzuführen. Sollten nicht mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder erschienen sein, ist innerhalb von 14 Tagen zu einer neuen außerordentlichen Mitgliederversammlung einzuladen. Diese Versammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Auf diesen Umstand ist bei der erneuten Einladung hinzuweisen.
4.) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Stadt Bottrop, mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Bogenschießsports in gemeinnützigen Vereinen verwandt werden darf.

Die vorstehende Fassung wurde von der Mitgliederversammlung am 04.05.2011 beschlossen. Die Änderung des Abs. 3 des § 1 der Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 12.03.2016 beschlossen.

Bottrop, den 12.03.2016


Bottroper Bogenschützen stellen zwei Landesmeister

Bei den Landesmeisterschaften im Bogenschießen in Bochum und Dortmund trat der BSC Bottrop mit 12 Schützen an. Acht schafften den Sprung aufs Siegertreppchen.

Bei den Landesmeisterschaften werden zwei Durchgänge mit je 36 Pfeilen geschossen. Mit dem olympischen Recurvebogen ist ab der Juniorenklasse das Ziel 70m entfernt. Die Schülerklasse A schießt 40m und die Schülerklasse C 15m. Bei den Erwachsenen und in der Schülerklasse A hat der Ring mit der höchsten Wertung, der 10, einen Durchmesser von 12cm. Dies entspricht dem Durchmesser einer CD. In der Schülerklasse C hat der 10er-Ring mit 8cm etwa den Durchmesser einer großen Kaffeetasse.

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